Bundesweit sind die Einsatzkräfte der Feuerwehr und des Rettungsdienstes in den Silvesternächten fast pausenlos unterwegs.
Neben schmerzhaften Verletzungen, überwiegend im Gesicht, an den Händen und Armen, sowie Gehörschäden, sind auch erhebliche Sachschäden durch Brände zu verzeichnen.
Auch wenn es in Löhne in den letzten Jahren eher ruhig blieb, sollen diese Informationen für mehr Sicherheit der Löhner Bürger sorgen.
Was zünden wir eigentlich an?
Der Verkauf und die Anwendung sind im Sprengstoffgesetz geregelt. Das angebotene Sortiment der Feuerwerkskörper ist groß und wird nach der Gefährlichkeit in die Klassen I und II eingeteilt. Die bunten Verpackungen täuschen oft über die Gefährlichkeit ihrer explosiven Inhalte hinweg.
Feuerwerkskörper der Klasse II sind gefährlicher als Klasse I. Zur Klasse II gehören zum Beispiel Raketen, Kanonenschläge, Böller und Leuchtkugelbatterien. Der Einzelhandel darf diese Artikel nur vom 29. Dezember bis zum 31. Dezember anbieten. Ohne Ausnahmegenehmigung ist ein Abbrennen nur in der Zeit vom 31.Dezember bis 1. Januar erlaubt. Feuerwerk der Klasse II dürfen nicht an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren verkauft oder von ihnen gezündet werden. Auch nicht unter Aufsicht von Erwachsenen.
Feuerwerkskörper der Klasse I dürfen das ganze Jahr über auch von Kindern und Jugendlichen erworben und abgebrannt werden. Hierzu zählen zum Beispiel Knallerbsen, Knallbonbons und kleinere Fontänen. Eltern sollten aber dennoch unbedingt das Abbrennen beaufsichtigen.
Feuerwerk wird von der Bundesanstalt für Materialforschung und Prüfung (kurz BAM) getestet und zugelassen. Achten Sie beim Kauf unbedingt auf die BAM-Kennzeichnung (z.B. „BAM-PII-…“)!
Das Abbrennen von ungeprüften Billigprodukten kann lebensgefährlich sein!